Das Ziel 2012


§ 6
Prüfungsfächer für das Arbeitsgebiet
„Nachsuche auf Niederwild (außer Rehwild)“




Folgende Fächer werden geprüft:


(1) Gehorsam


Die Teilfächer „Allgemeiner Gehorsam“, „Verhalten auf dem Stand“ und „Leinenführigkeit“ sind
bei der Bewertung als ein Fach (Gehorsam) anzusehen; dabei muß der Hund in allen Teilfächern
genügende Leistungen erbringen.
 

(a) Allgemeiner Gehorsam
Der Hundeführer hat den Hund nach Weisung zu schnallen und ihn einige Minuten laufen zu
lassen. Auf Pfiff, Zuruf oder Zeichen hat der Hund dem Hundeführer Folge zu leisten und darfsich ohne Befehl nicht von ihm entfernen.

(b) Verhalten auf dem Stand
Bei einem improvisierten Treiben hat sich der am Stand neben seinem Führer sitzende oder
abgelegte, angeleinte Hund ruhig zu verhalten. Bei der Abgabe von Schrotschüssen darf er nichtan der Leine reißen. Es muß innerhalb des Treibens und durch den Führer geschossen werden.

(c) Leinenführigkeit
Bei einem Gang durch Stangenholz muß der Hund bei lose durchhängender Leine ohne lautesKommando dicht hinter oder neben dem Fuß seines Führers bleiben. Er darf nicht an der Leineziehen und muß beim Umgehen von Bäumen unmittelbar seinem Führer folgen.

(2) Schußfestigkeit im Feld oder Wald
(a) Während der Hund bei der Prüfung des allgemeinen Gehorsams ca. 30 - 40 m vom Führer
entfernt ist, gibt der Hundeführer zwei Schrotschüsse im Abstand von ca. 30 Sekunden ab.

(b) Stark schußempfindliche (länger als eine Minute dauernde Einschüchterung) oder
schußscheue (Flucht oder Arbeitsverweigerung) Hunde können die Prüfung nicht bestehen.

(3) Bringen von Haarwild auf der Schleppe
(
a) Die Haarwildschleppe ist von einem Richter mit einem Kaninchen oder einem Hasen auf
bewachsenem Boden zu legen und muß mindestens 300 m (400 Schritt) lang sein. Das Wild
wird von dem mit etwas Bauchwolle bezeichneten Anschuß unter Einlegung von zwei
stumpfwinkligen Haken möglichst mit Nackenwind geschleppt. Die Entfernung zwischen den
einzelnen Schleppen muß mindestens 80 m betragen. Sie dürfen an einem Tag nicht wiederholtauf demselben Gelände gelegt werden.

(b) Am Ende der Schleppe ist das geschleppte Stück ohne Schleppenleine bzw. ein möglichstfrisch geschossenes Stück der gleichen Wildart (je nach Wunsch des Führers) frei abzulegen.Das Stück darf nicht in eine Bodenvertiefung gelegt oder versteckt werden.

(c) Nach dem Legen der Schleppe hat sich der Richter in Verlängerung der Schleppe zu
entfernen und so zu verbergen, daß er vom Hund nicht eräugt werden kann. Dort hat er ein
zweites Stück Wild der gleichen Art frei vor sich hinzulegen. Er darf dem Hund nicht verwehren,dieses Stück aufzunehmen.

(d) Auf Wunsch des Führers kann die Schleppe auch mit einem Stück Wild hergestellt werden.Dieses ist am Ende der Schleppe abzulegen. Die übrigen Bestimmungen gelten sinngemäß.

(e) Der Hund darf das Legen der Schleppe nicht eräugen. Er darf die ersten 20 m der Schleppean der Leine arbeiten, dann ist er zu schnallen; der Führer hat stehen zu bleiben.

(f) Falls der Hund, ohne gefunden zu haben, zurückkehrt und nicht selbständig die Schleppe
wieder annimmt, darf der Hundeführer ihn noch zweimal ansetzen. Als „Ansetzen“ gilt dabei jedeEinwirkung des Führers auf den Hund, erneut die Schleppe aufzunehmen.

(g) Der Hund muß das geschleppte oder ausgelegte Stück Wild finden und seinem Führer
zutragen. Ein Hund, der das Wild beim ersten Finden nicht selbständig (ohne Einwirkung desFührers bei Fehlverhalten des Hundes) bringt, kann die Prüfung nicht bestehen. Dies gilt auchfür Totengräber, Anschneider und hochgradige Knautscher.

(4) Bringen von Federwild auf der Schleppe

Die Schleppe ist von einem Richter auf bewachsenem Boden möglichst mit Nackenwind unterEinlegung von zwei stumpfwinkligen Haken mindestens 150 m (200 Schritt) weit zu legen. Imübrigen gelten die Bestimmungen für die Haarwildschleppe sinngemäß.

(5) Freiverlorensuche und Bringen von Federwild
(a) Ein Stück Federwild wird so im Gelände mit hoher Deckung (mindestens 50 m breit) ohne Schleppe ausgelegt, daß der Hund weder das Auslegen noch das Wild eräugen kann.

(b) In Schrotschußentfernung (ca. 30 m) von dieser Stelle wird dem Führer die ungefähre
Richtung angegeben, in der das Stück liegt. Der Hund soll von dort aus in Freiverlorensuche
möglichst gegen den Wind finden, er muß das Stück bringen. Der Führer darf seinen Hund nachAufnahme der freien Suche unterstützen. Im übrigen gelten die Bestimmungen für die
Haarwildschleppe sinngemäß.

(6) Wasserarbeit
Die Vereinbarung zwischen MURL, JGHV, Jagdkynologischer Arbeitsgemeinschaft NRW undLJV NRW (siehe Anhang) ist zu beachten. Beim Schießen am Wasser sind Nicht-Blei-Schrote zuverwenden.

Es werden folgende Teilfächer in dieser Reihenfolge geprüft:

(a) Schußfestigkeit
Eine tote Ente wird, für den Hund sichtig, möglichst weit in das offene Wasser geworfen und derHund zum Bringen aufgefordert. Der Hund muß (ohne weitere Hilfen, z. B. Steinwurf) innerhalbca. einer Minute nach dem ersten Ansetzen das Wasser annehmen. Während er auf die Entezuschwimmt, gibt der Führer einen Schrotschuß auf das Wasser in Richtung der Ente ab. DerHund muß die Ente selbständig (ohne Einwirkung des Führers bei Fehlverhalten des Hundes)bringen. Totengräber, Anschneider und hochgradige Knautscher können die Prüfung nichtbestehen. Ein Hund, der hierbei versagt, darf nicht weiter geprüft werden.

(b) Verlorensuchen im deckungsreichen Gewässer
(ba) Das Verlorensuchen im deckungsreichen Gewässer erfolgt unmittelbar nach der Prüfung derSchußfestigkeit. Dazu wird eine tote Ente so in eine Deckung geworfen, daß der Hund weder dasWerfen noch die Ente vom Ufer aus eräugen kann. Die Ente ist möglichst so zu plazieren (Insel,gegenüberliegendes Ufer), daß der Hund über eine freie Wasserfläche in die Deckung geschicktwerden muß.

(bb) Dem Führer wird an einem Ort, der ca. 30 m von der Ente entfernt ist, die ungefähre
Richtung angegeben, in der die Ente liegt.Der Hund soll von dort aus die Ente selbständig suchen, er muß sie finden und seinem Führer zutragen. Der Führer darf seinen Hund unterstützen und lenken, nachdem dieser die Arbeitaufgenommen hat.

(bc) Ein Hund, der die Ente beim erstmaligen Finden nicht selbständig (ohne Einwirkung des
Führers bei Fehlverhalten des Hundes) bringt, darf nicht weiter geprüft werden. Eine vom Hund eräugte Ente gilt als gefunden. Totengräber, Anschneider und hochgradige Knautscher könnendie Prüfung nicht bestehen.

(c) Stöbern mit Ente im deckungreichen Gewässer
(ca) Eine Ente wird in der Deckung ausgesetzt, ohne daß ein Anschuß markiert wird. Diese
Vorbereitung darf der Hund nicht eräugen. Nach dem Aussetzen führen die Richter den Führerzu einem Punkt in Schrotschußentfernung (ca. 30 m) vom Aussetzort bzw. von der Ente undgeben ihm die Richtung an. Hier fordert der Führer seinen Hund zur Nachsuche auf.

(cb) Der Hund soll die Ente selbständig suchen und finden. Der Führer darf ihn nach Aufnahme der Arbeit lenken und unterstützen. Sobald der Hund die Ente aus der Deckung drückt undsichtig verfolgt, ist sie vom Führer zu erlegen, wenn das ohne Gefährdung der Sicherheit möglich ist.

(cc) Kann die Ente nicht erlegt werden, wird ca. 30 m vor dem Hund eine tote Ente für den Hundsichtig in das Wasser geworfen. Stößt der Hund bei seiner Arbeit zufällig auf eine andere Ente, so ist auch diese Arbeit zu bewerten.

(cd) Die erlegte (oder geworfene oder gegriffene) Ente muß vom Hund selbständig (ohne
Einwirkung des Führers bei Fehlverhalten des Hundes) gebracht werden. Ein Hund, der eine
Ente beim erstmaligen Finden nicht selbständig bringt, darf nicht weiter geprüft werden. Eine
vom Hund eräugte Ente gilt als gefunden. Totengräber, Anschneider und hochgradige
Knautscher können die Prüfung nicht bestehen.


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